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VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18 |
Volltextveröffentlichung
- milo.bamf.de
AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; EUV 604/2013, Art 3 Abs 2; MRK, Art 3; AsylG, § 29 Abs 1; AsylG, § 78 Abs 3
Somalia: Dublin Italien: keine systemischen Mängel für anerkannt Schutzberechtigte, Trennung von Familie unschädlich
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- OVG Niedersachsen, 06.04.2018 - 10 LB 109/18
Anerkannte Schutzberechtigte; Aufnahmebedingungen; Flüchtlinge; Italien; …
Auszug aus VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18
Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behand lung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EUGrCh sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris Rn. 27 unter Bezugnahme auf EuGH…, Urteil vom 21.12.2011 -C-411/10 und C-493/10-, Rn. 80).Aner kannte Schutzberechtigte müssen sich deshalb auf den für alle italienischen Staatsan gehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018- 10 LB 109/18-, juris Rn. 31 m.w.N.).
Ein solches strukturelles Versagen liegt (insbesondere) jedoch dann vor, wenn das er kennende Gericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu der Überzeugung gelangt, dass mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hin reichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll - hier Italien - , wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitglied staats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris Rn. 32 m.w.N.).
Nach diesen strengen Maßstäben bestehen nach der aktuellen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluss vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 -, juris; Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris), der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. zuletzt Urteil vom 17.05.2019 - 5 A 253/17 -, n.v.), keine syste mischen Defizite in den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Italien, da diese nicht die Annahme rechtfertigen, dass anerkannten Schutzberechtig ten - wie dem Kläger - bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK droht.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris Rn. 35 ff) führt dazu wie folgt aus:.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2016 - 13 A 516/14
Bedingungen für Asylbewerber in Italien nicht menschenrechtswidrig
Auszug aus VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18
Denn diese ver sorgen sie nicht nur mit Lebensmitteln und Unterkunftsplätzen (Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung an OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016 zum Az. 13 A 516/14.A, Seite 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Ita lien, August 2016, Seite 80), sondern bieten auch andere, speziell auf anerkannte.Das beinhaltet einen in der Regel kosten losen Zugang zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen wie Arzt, Zahnarzt und Krankenhaus (Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung an OVG Nordrhein- Westfalen vom 23.02.2016, zum Az. 13 A 516/14.A, Seite 6).
- EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …
Auszug aus VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18
Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behand lung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EUGrCh sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. Nds. OVG…, Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris Rn. 27 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 21.12.2011 -C-411/10 und C-493/10-, Rn. 80).Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Widerlegung der Vermutung aber an hohe Hürden geknüpft, so dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß ge gen Bestimmungen des zum Asylrecht ergangenen Sekundärrechts geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, - C-411/10 - Juris; BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014, - 10 B 35/14-, juris).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 13 A 63/16
Aufrechterhalten eines Bescheids bei Ablehnung eines Asylantrags wegen der …
Auszug aus VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18
Soweit es danach im Bereich der Ver sorgung mit einer Unterkunft und mit den Leistungen zum Lebensunterhalt - wie im Folgenden dargestellt wird - zu Problemen kommen kann, ergeben sich daraus keine Systemischen Mängel in den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutz berechtigte, die eine Verletzung von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK begründen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16. A -, juris Rn. 55 ff).Da Italien anerkannte Schutzberechtigte im Hinblick auf die Sozialleistungen genauso be handelt wie seine eigenen Staatsangehörigen, scheidet deshalb auch ein Verstoß gegen die Qualifikationsrichtlinie von vornherein aus (ebenso OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 24.08.2016- 13 A 63/16. A -, juris Rn. 58).
- OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 10 LB 96/17
Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; Dublin-Rückkehrer; Dublin-Verfahren; Italien; …
Auszug aus VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18
Denn Ende Februar 2015 waren lediglich 67.128 Plätze vorhanden, davon 9.504 im Erstaufnahmesystem, 20.596 im SPRAR-System und 37.028 in den Not fallzentren (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.04.2015, Anfragebeantwortung an VG Schwerin, Seite 2; Auswärtiges Amt vom 25.03.2015, Anfragebeantwortung an VG Schwerin, Seite 2), nunmehr bestehen 183.225 Plätze im Unterkunftssys tem (siehe hierzu ausführlich das Senatsurteil vom 04.04.2018- 10 LB 96/17-, ju ris), davon 31.313 Plätze im SPRAR-System (SFH, Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 2). - OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17
Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder …
Auszug aus VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18
Im Unter schied beispielsweise zu der Lage in Bulgarien (siehe hierzu Senatsurteil vom 29.01.2018- 10 LB 82/17-juris Rn. 36 ff, 45 ff. und 49 ff.) werden sie nämlich nicht durch die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Zugangs zu den So zialleistungen von diesen ausgeschlossen. - OVG Niedersachsen, 19.12.2019 - 10 LA 64/19
Circular letters; Dublin; Dublin-Rückkehrer; Garantieerklärung; Rundschreiben
Auszug aus VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18
An dieser Rechtsprechung hält der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwal tungsgerichts für arbeitsfähige alleinstehende Personen bzw. Paare ohne Kinder weiter fest, nachdem er mit dem Beschluss vom 19.12.2019 für schutzberechtigt anerkannte Familien mit minderjährigen Kindern eine konkret-individuelle Zusicherung der Gewähr leistung ihrer aus Art. 4 EuGrCh folgenden Rechte durch die italienischen Behörden verlangt (10 LA 64/19, juris Rn. 25). - OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2016 - 13 A 2302/15
Abschiebung eines Asylsuchenden nach Italien bei Vorliegen von systemischen …
Auszug aus VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18
Soweit (in der Vergangenheit) die Plätze in den SPRAR-Einrichtungen (wie mög licherweise auch in anderen Einrichtungen) nicht ausreichend (gewesen) sein soll ten, ergibt sich daraus schon deshalb keine Verletzung der Rechte aus Art. 4 EUGrCh und Art. 3 EMRK, weil diese Rechte die Staaten weder verpflichten, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer "Spitzenbe lastung" vorzuhalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2016- 13 A 2302/15.A-, juris Rn. 90). - BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14
Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche …
Auszug aus VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18
Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Widerlegung der Vermutung aber an hohe Hürden geknüpft, so dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß ge gen Bestimmungen des zum Asylrecht ergangenen Sekundärrechts geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, - C-411/10 - Juris; BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014, - 10 B 35/14-, juris). - OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18
Anerkannte Schutzberechtigte; Italien; systemische Mängel
Auszug aus VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18
Nach diesen strengen Maßstäben bestehen nach der aktuellen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluss vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 -, juris; Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris), der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. zuletzt Urteil vom 17.05.2019 - 5 A 253/17 -, n.v.), keine syste mischen Defizite in den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Italien, da diese nicht die Annahme rechtfertigen, dass anerkannten Schutzberechtig ten - wie dem Kläger - bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK droht.