Rechtsprechung
   VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,74885
VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18 (https://dejure.org/2021,74885)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 21.02.2021 - 5 A 74/18 (https://dejure.org/2021,74885)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 21. Februar 2021 - 5 A 74/18 (https://dejure.org/2021,74885)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,74885) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; EUV 604/2013, Art 3 Abs 2; MRK, Art 3; AsylG, § 29 Abs 1; AsylG, § 78 Abs 3
    Somalia: Dublin Italien: keine systemischen Mängel für anerkannt Schutzberechtigte, Trennung von Familie unschädlich

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2018 - 10 LB 109/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Aufnahmebedingungen; Flüchtlinge; Italien;

    Auszug aus VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18
    Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behand­ lung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EUGrCh sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris Rn. 27 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 21.12.2011 -C-411/10 und C-493/10-, Rn. 80).

    Aner­ kannte Schutzberechtigte müssen sich deshalb auf den für alle italienischen Staatsan­ gehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018- 10 LB 109/18-, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Ein solches strukturelles Versagen liegt (insbesondere) jedoch dann vor, wenn das er­ kennende Gericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu der Überzeugung gelangt, dass mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hin­ reichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll - hier Italien - , wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitglied­ staats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris Rn. 32 m.w.N.).

    Nach diesen strengen Maßstäben bestehen nach der aktuellen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluss vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 -, juris; Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris), der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. zuletzt Urteil vom 17.05.2019 - 5 A 253/17 -, n.v.), keine syste­ mischen Defizite in den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Italien, da diese nicht die Annahme rechtfertigen, dass anerkannten Schutzberechtig­ ten - wie dem Kläger - bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK droht.

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris Rn. 35 ff) führt dazu wie folgt aus:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2016 - 13 A 516/14

    Bedingungen für Asylbewerber in Italien nicht menschenrechtswidrig

    Auszug aus VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18
    Denn diese ver­ sorgen sie nicht nur mit Lebensmitteln und Unterkunftsplätzen (Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung an OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016 zum Az. 13 A 516/14.A, Seite 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Ita­ lien, August 2016, Seite 80), sondern bieten auch andere, speziell auf anerkannte.

    Das beinhaltet einen in der Regel kosten­ losen Zugang zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen wie Arzt, Zahnarzt und Krankenhaus (Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung an OVG Nordrhein- Westfalen vom 23.02.2016, zum Az. 13 A 516/14.A, Seite 6).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18
    Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behand­ lung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EUGrCh sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris Rn. 27 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 21.12.2011 -C-411/10 und C-493/10-, Rn. 80).

    Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Widerlegung der Vermutung aber an hohe Hürden geknüpft, so dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß ge­ gen Bestimmungen des zum Asylrecht ergangenen Sekundärrechts geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, - C-411/10 - Juris; BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014, - 10 B 35/14-, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 13 A 63/16

    Aufrechterhalten eines Bescheids bei Ablehnung eines Asylantrags wegen der

    Auszug aus VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18
    Soweit es danach im Bereich der Ver­ sorgung mit einer Unterkunft und mit den Leistungen zum Lebensunterhalt - wie im Folgenden dargestellt wird - zu Problemen kommen kann, ergeben sich daraus keine Systemischen Mängel in den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutz­ berechtigte, die eine Verletzung von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK begründen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16. A -, juris Rn. 55 ff).

    Da Italien anerkannte Schutzberechtigte im Hinblick auf die Sozialleistungen genauso be­ handelt wie seine eigenen Staatsangehörigen, scheidet deshalb auch ein Verstoß gegen die Qualifikationsrichtlinie von vornherein aus (ebenso OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 24.08.2016- 13 A 63/16. A -, juris Rn. 58).

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 10 LB 96/17

    Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; Dublin-Rückkehrer; Dublin-Verfahren; Italien;

    Auszug aus VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18
    Denn Ende Februar 2015 waren lediglich 67.128 Plätze vorhanden, davon 9.504 im Erstaufnahmesystem, 20.596 im SPRAR-System und 37.028 in den Not­ fallzentren (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.04.2015, Anfragebeantwortung an VG Schwerin, Seite 2; Auswärtiges Amt vom 25.03.2015, Anfragebeantwortung an VG Schwerin, Seite 2), nunmehr bestehen 183.225 Plätze im Unterkunftssys­ tem (siehe hierzu ausführlich das Senatsurteil vom 04.04.2018- 10 LB 96/17-, ju­ ris), davon 31.313 Plätze im SPRAR-System (SFH, Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 2).
  • OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder

    Auszug aus VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18
    Im Unter­ schied beispielsweise zu der Lage in Bulgarien (siehe hierzu Senatsurteil vom 29.01.2018- 10 LB 82/17-juris Rn. 36 ff, 45 ff. und 49 ff.) werden sie nämlich nicht durch die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Zugangs zu den So­ zialleistungen von diesen ausgeschlossen.
  • OVG Niedersachsen, 19.12.2019 - 10 LA 64/19

    Circular letters; Dublin; Dublin-Rückkehrer; Garantieerklärung; Rundschreiben

    Auszug aus VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18
    An dieser Rechtsprechung hält der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwal­ tungsgerichts für arbeitsfähige alleinstehende Personen bzw. Paare ohne Kinder weiter fest, nachdem er mit dem Beschluss vom 19.12.2019 für schutzberechtigt anerkannte Familien mit minderjährigen Kindern eine konkret-individuelle Zusicherung der Gewähr­ leistung ihrer aus Art. 4 EuGrCh folgenden Rechte durch die italienischen Behörden verlangt (10 LA 64/19, juris Rn. 25).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2016 - 13 A 2302/15

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Italien bei Vorliegen von systemischen

    Auszug aus VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18
    Soweit (in der Vergangenheit) die Plätze in den SPRAR-Einrichtungen (wie mög­ licherweise auch in anderen Einrichtungen) nicht ausreichend (gewesen) sein soll­ ten, ergibt sich daraus schon deshalb keine Verletzung der Rechte aus Art. 4 EUGrCh und Art. 3 EMRK, weil diese Rechte die Staaten weder verpflichten, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer "Spitzenbe­ lastung" vorzuhalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2016- 13 A 2302/15.A-, juris Rn. 90).
  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18
    Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Widerlegung der Vermutung aber an hohe Hürden geknüpft, so dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß ge­ gen Bestimmungen des zum Asylrecht ergangenen Sekundärrechts geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, - C-411/10 - Juris; BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014, - 10 B 35/14-, juris).
  • OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Italien; systemische Mängel

    Auszug aus VG Braunschweig, 21.02.2021 - 5 A 74/18
    Nach diesen strengen Maßstäben bestehen nach der aktuellen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluss vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 -, juris; Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris), der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. zuletzt Urteil vom 17.05.2019 - 5 A 253/17 -, n.v.), keine syste­ mischen Defizite in den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Italien, da diese nicht die Annahme rechtfertigen, dass anerkannten Schutzberechtig­ ten - wie dem Kläger - bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK droht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht